Schon mangels ausserordentlicher Verhältnisse oder eines besonderen Härtefalls fällt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG im vorliegenden Fall ausser Betracht. Es kann daher offenbleiben, wie hoch das öffentliche Interesse an einer teilgewerblichen Nutzung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist. Falsch ist jedoch deren Einschätzung, dass gar kein solches öffentliches Interesse bestehe. Die Förderung von teilgewerblichen Nutzungen zwecks Belebung des Quartiers entspricht einem öffentlichen Interesse.