auf diesem Wege würde das Gesetz ausgehöhlt bzw. abgeändert. Nichts anderes gilt für das von der Beschwerdeführerin (sinngemäss) vorgetragene Argument, wonach ein Mangel an Mietwohnungen bestehe und die verweigerte Umnutzung daher eine unbillige Härte für die Mieter von Wohnungen in ihrer Liegenschaft bedeuten würde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.72 vom 11. Juni - 22 - 2024, Erw. II/2.4.3 und 2.5; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_471/2024 vom 16. Juni 2025, Erw. 6.3).