Bei der Behauptung, dass der Markt für bestimmte (hier: gewerbliche) Nutzungen gesättigt sei, handelt es sich um einen Grund, den jeder beliebige Grundeigentümer in der Zone WA4 für sich anführen könnte. Eine Ausnahmebewilligung darf jedoch nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen lassen; auf diesem Wege würde das Gesetz ausgehöhlt bzw. abgeändert.