Sie unterliegt hinsichtlich der Ausnützung ihres Grundstücks keinen restriktiveren Bedingungen als sie für andere Grundstücke in der näheren Umgebung gelten. Dass sich die Lage der streitbetroffenen Parzelle Nr. aaa, insbesondere in Bezug auf die Nachfrage nach Gewerberäumlichkeiten, von jenen Grundstücken unterscheiden würde, und in dieser oder anderer Hinsicht einzigartig wäre, steht nicht zur Diskussion. Bei der Behauptung, dass der Markt für bestimmte (hier: gewerbliche) Nutzungen gesättigt sei, handelt es sich um einen Grund, den jeder beliebige Grundeigentümer in der Zone WA4 für sich anführen könnte.