Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. In den umliegenden Zonen W2 und W3 betragen die AZ mit 0,45 (W2) und W3 mit 0,6 (W3) sogar deutlich weniger als bei Grundstücken in der Zone WA4. Der Nachteil, den die Beschwerdeführerin beklagt, ist somit nicht gegeben. Sie unterliegt hinsichtlich der Ausnützung ihres Grundstücks keinen restriktiveren Bedingungen als sie für andere Grundstücke in der näheren Umgebung gelten.