Ausserordentliche Verhältnisse oder eine besondere Härte, die hier ein Abweichen von den Zonenvorschriften betreffend den maximalen Wohnanteil an der AZ zulassen oder sogar gebieten würden, sind nicht im Ansatz erkennbar. Derselbe maximale Wohnanteil an der AZ gilt auch für alle anderen Gebäude in der Zone WA4. Sollte es sich dabei um reine Wohnbauten handeln, ist davon auszugehen, dass diese eine AZ von 0,8 einhalten und eine AZ von 1,00 nur mit teilgewerblicher Nutzung erreicht wird. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.