12. 12.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, unter den gegebenen Umständen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG zu haben, um von den AZ-Vorschriften, namentlich dem maximalen Wohnanteil an der AZ abweichen zu können. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einer gewerblichen Nutzung. Ihre Liegenschaft befinde sich inmitten von reinen Wohnbauten. Eine Ablehnung der Wohnnutzung würde für die Mieter zu unakzeptablen Härten und offensichtlichen Unzweckmässigkeiten führen. - 21 -