Die absolute Unvermietbarkeit der bewilligten Gewerbeflächen für eine gewerbliche Nutzung ist nicht belegt und auch nicht plausibel, wie das Beispiel der Physiotherapiepraxis im Erdgeschoss beweist. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine teilgewerbliche Nutzung zu mit dem Verdichtungsziel unvereinbaren Leerständen führen soll. Allfällige Renditeverluste sind im überwiegenden öffentlichen Interesse der Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzungen zwecks Belebung von Quartieren hinzunehmen.