Ohnehin liess sich das Umnutzungsgesuch nur entweder abweisen oder bewilligen. Einer (ordentlichen) Bewilligung der Umnutzung steht jedoch die Regelung in § 5 Abs. 1 BNO klar entgegen. Weshalb der Beschwerdeführerin die Begrenzung des Wohnanteils an der AZ unzumutbar sein soll, ist auch unter Berücksichtigung der von der ihr angeführten Gründe nicht nachvollziehbar. Die absolute Unvermietbarkeit der bewilligten Gewerbeflächen für eine gewerbliche Nutzung ist nicht belegt und auch nicht plausibel, wie das Beispiel der Physiotherapiepraxis im Erdgeschoss beweist.