Die Eignung der Verweigerung einer Umnutzungsbewilligung (wie auch des angeordneten Nutzungsverbots für die Wohnnutzung von bewilligten Gewerbeflächen) für die Erreichung des mit § 5 Abs. 1 BNO verfolgten Ziels, den maximalen Wohnanteil an der AZ zu begrenzen und die Bereitstellung von Gewerbeflächen zu fördern, steht ausser Frage. Auch die Erforderlichkeit dieser Massnahmen ist ohne weiteres gegeben. Ohne Verweigerung der Umnutzung und Nutzungsverbot würde die Beschwerdeführerin die Gewerbeflächen – wie bislang – zonenwidrig zu Wohnzwecken nutzen; eine mildere Massnahme ist somit nicht denkbar. Ohnehin liess sich das Umnutzungsgesuch nur entweder abweisen oder bewilligen.