Die angeblich fehlerhafte vorinstanzliche Interessenabwägung, die von der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Unvereinbarkeit mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz gerügt wird, muss im vorliegenden Umnutzungsbewilligungsverfahren mangels akzessorischer Überprüfbarkeit der allge- - 20 -