Eine gewerbliche Nutzung sei seit 33 Jahren nicht möglich gewesen. Man wolle der Beschwerdeführerin etwas vorschreiben, das nicht realisierbar sei. Dürfe sie die bewilligten Gewerbeflächen nicht zu Wohnzwecken nutzen, käme es zu Leerständen, die in niemandes Interesse seien. 11.2. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatz muss staatliches Handeln verhältnismässig, d.h. im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar sein (vgl. statt vieler BGE 148 II 475, Erw. 5; 146 I 157, Erw. 5.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 521 ff.).