11. 11.1. Überdies hält die Beschwerdeführerin die ihr in Anwendung von § 5 Abs. 1 BNO verweigerte Umnutzung von bewilligten Gewerbeflächen in Wohnraum für unvereinbar mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baulichen Ordnung – die Beschwerdeführerin spricht in diesem Zusammenhang fälschlicherweise von der Durchsetzung der "damaligen" Bauvorschriften, die jedoch weiterhin aktuell sind – ihr privates Interesse an der Wohnnutzung überwiege. Bei ihrer Interessenabwägung habe die Vorinstanz die folgenden Punkte nicht oder zu wenig berücksichtigt: