Gestützt auf die geltenden Zonenvorschriften, die nach dem oben Ausgeführten unverändert anwendbar sind, hat der Stadtrat Q._____ der Beschwerdeführerin die nachgesuchte Wohnnutzung, die eine Überschreitung des maximalen AZ-Anteils für das Wohnen gemäss § 5 Abs. 1 BNO zur Folge hätte, zu Recht verweigert.