oder stark divergierende Eignungsvoraussetzungen schliessen liessen. Die Immissionsträchtigkeit von gewerblichen Nutzungen, wobei in der Zone WA4 ohnehin nur mässig störende Gewebebetriebe zulässig sind, ist auch nicht erst seit ein paar Jahren bekannt. Der Mangel, dass sich die gegenwärtig als Wohnraum konzipierten bewilligten Gewerbeflächen nicht oder - 19 - nur beschränkt für eine gewerbliche Nutzung eignen, liesse sich mit baulichen Änderungen beheben. Daraus lässt sich selbstredend kein Anspruch auf die Zuweisung zu einer Wohnzone ableiten, ebenso wenig aus einer angeblichen Parkplatznot.