Der Hinweis allein, dass an der betreffenden Lage keine Nachfrage nach Gewerbe- oder Büroräumlichkeiten bestehe, reicht hierfür nicht aus, zumal dieser angebliche Nachfragenotstand gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin schon seit der Erstellung des Gebäudes vor 33 Jahren, also nicht erst seit der letzten Gesamt- oder Teilrevision der Nutzungsplanung entstanden sein soll. Auch ansonsten sind keine Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in den letzten vier Jahren seit der letzten Teilrevision oder auch in den letzten 13 Jahren seit der Gesamtrevision erkennbar, die auf einen grundlegend veränderten Nutzungsbedarf