10. 10.1. Die Beschwerdeführerin moniert, eine ziffernmässige Begrenzung der Ausnützung ergebe im vorliegenden Fall aktuell praktisch keinen Sinn. Es würden keine neuen Bauten erstellt, es gebe noch nicht einmal eine bauliche Veränderung, womit es keine Bauvolumen zu limitieren gelte. Es gehe einzig um die Umnutzung von bewilligten Gewerbeflächen für ruhigere Wohnzwecke. In den letzten 33 Jahren sei eine gewerbliche Nutzung nicht möglich gewesen. Deshalb seien alle Räume für Wohnzwecke genutzt worden. Eine Gewerbenutzung müsste für die Bewohner als störend bezeichnet werden. Auch Sicherheitsaspekte wären mit dem ständigen Publikumsverkehr in Frage gestellt.