Ein Widerspruch zwischen § 35 Abs. 1 BauV und den zitierten, in der Botschaft zur Teilrevision BauG festgehaltenen Gesetzgebungsabsichten ist nicht auszumachen. Schon der Gesetzgeber wollte den Nutzungsbonus von der Einhaltung gewisser Standards bei energetischen Sanierungen abhängig machen. Dass die von der Beschwerdeführerin angeführte Dachsanierung diese Standards erfüllen würde, wird weiterhin nicht geltend gemacht.