Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach jede energetische Sanierung mit einem Nutzungsbonus zu belohnen sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Regelung in § 50 Abs. 4 BauG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass energieeffiziente Bauweisen mit dicken Aussenwandstärken, die gut isolieren, bei der Berechnung der zulässigen Ausnützung benachteiligt werden, weil die Wandstärken zu den anrechenbaren Geschossflächen zählen. Aufgrund dieser Benachteiligung hat der Gesetzgeber dem Regierungsrat die Kompetenz eingeräumt, zum Beispiel für Wär- - 17 -