Insofern ist § 50 Abs. 2 BauG schon mangels einer solchen Bewilligung nicht auf die betreffenden Gewerbeflächen anwendbar, unabhängig davon, in welchem Geschoss sich diese befinden. Aber selbstverständlich ist auch der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, dass dieser Nutzungsbonus nur auf zu Wohnraum ausgebaute Räumlichkeiten in Dach- und Untergeschossen, nicht hingegen auf Räumlichkeiten in Vollgeschossen Anwendung findet. Der Wortlaut ist insofern klar und lässt keinen Spielraum für Interpretationen.