SAR 713.111]/§ 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BauV gilt bzw. galt, wonach insbesondere zu Wohnraum ausgebaute Keller- und Estrichräume – vorbehältlich abweichender kommunaler Vorschriften – an die zulässige Ausnutzung angerechnet werden). Der Beschwerdeführerin wurde eine Wohnnutzung der am 9. Dezember 1992 bewilligten Gewerbeflächen nie bewilligt. Insofern ist § 50 Abs. 2 BauG schon mangels einer solchen Bewilligung nicht auf die betreffenden Gewerbeflächen anwendbar, unabhängig davon, in welchem Geschoss sich diese befinden.