9.2. § 50 Abs. 2 BauG stellt eine Besitzstandsvorschrift dar. Vor dem 1. Januar 2010 errichtete Gebäude, deren bewilligte Nutzung eine für die betreffende Zone neu eingeführte AZ überschreitet, sollen im Dach- und Untergeschoss weiterhin der bewilligten Nutzung entsprechend genutzt werden dürfen (dies als Privileg für altrechtliche Bauten gegenüber Neubauten, für welche die Regelung in § 9 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 23. Februar 1994 [ABauV; SAR 713.111]/§ 32 Abs. 2 lit.