Irrelevant sei daher der Einwand der Vorinstanz, dass es vorliegend nicht um eine (Wohn-)Nutzung eines Unter- oder Dachgeschosses gehe. Aufgrund einer im Jahr 2016 erfolgten kompletten Dachsanierung stehe ihr sodann gemäss § 50 Abs. 4 BauG ein Nutzungsbonus zu. Soweit § 35 Abs. 1 BauV den Nutzungsbonus energetischen Sanierungen mit einem gewissen Standard (MINERGIE-P oder MINERGIE-A) vorbehalte, verstosse er gegen übergeordnetes Recht.