9. 9.1. Die Beschwerdeführerin übt Kritik daran, dass ihr für ihr Umnutzungsvorhaben kein Nutzungsbonus gestützt auf § 50 Abs. 2 und 4 BauG gewährt werde. Mit § 50 Abs. 2 BauG, wonach Dach- und Untergeschosse bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (am 1. Januar 2010) bestehenden Bauten auch dann genutzt werden dürfen, wenn die Nutzungsziffer dadurch überschritten wird, habe der Gesetzgeber unabhängig von der Einhaltung der AZ eine Vollnutzung des gesamten Gebäudes ermöglichen wollen. Irrelevant sei daher der Einwand der Vorinstanz, dass es vorliegend nicht um eine (Wohn-)Nutzung eines Unter- oder Dachgeschosses gehe.