Diese Begrenzung steht nicht primär im Zeichen der Sicherung einer angemessenen Wohnqualität, sondern setzt vor allem einen Anreiz für die gewünschte Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzungen in einer Mischzone, die der inneren Verdichtung nicht per se abträglich ist. Dass sich die maximale AZ von 1 in Bezug auf ihre Liegenschaft nur mit einer reinen Wohnnutzung erreichen lässt, ist eine unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin, zu deren Beweis die von ihr genannten Beweismittel nicht taugen (vgl. dazu schon die Ausführungen in Erw. 4.2.1 vorne).