Im Spannungsfeld dieser divergierenden Interessen machen Ausnützungsbeschränkungen weiterhin Sinn und sind keineswegs gesetzeswidrig. Abgesehen davon steht hier nicht eine Überschreitung der maximalen AZ, sondern eine solche des maximalen Wohnanteils daran zur Debatte. Diese Begrenzung steht nicht primär im Zeichen der Sicherung einer angemessenen Wohnqualität, sondern setzt vor allem einen Anreiz für die gewünschte Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzungen in einer Mischzone, die der inneren Verdichtung nicht per se abträglich ist.