abis RPG und für § 46 BauG, die sich ebenfalls an die Gemeinden bzw. Planungsbehörden richten und diese anhalten, ihre Bauund Nutzungsordnungen so auszugestalten, dass eine intensivere Ausnützung von Bauzonengrundstücken ermöglicht wird. Dies steht aber der Festlegung von maximalen Ausnützungsziffern nicht grundsätzlich entgegen, zumal auch Wert auf eine angemessene Wohnqualität und eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung zu legen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis und Art. 3 Abs. 3 lit. b und e RPG). Im Spannungsfeld dieser divergierenden Interessen machen Ausnützungsbeschränkungen weiterhin Sinn und sind keineswegs gesetzeswidrig.