Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). Damit werde eine Nutzungsverdichtung in den Bauzonen angestrebt. Dabei sei es sinnvoll, das Verdichtungspotenzial durch Nutzungsänderungen zu steigern. Maximale Bodennutzungsziffern und unzweckmässige Bauvorschriften seien dem angestrebten Verdichtungsziel und der Siedlungsentwicklung nach innen hinderlich. Auch § 46 BauG verpflichte die Gemeinden zur Förderung einer verdichteten Bauweise.