8. 8.1. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren weist die Beschwerdeführerin auf seit der Baubewilligung vom 9. Dezember 1992 erfolgte Rechtsänderungen (auf Bundesebene) hin, derentwegen die von ihr beantragte Wohnnutzung nach geltendem Recht möglich sein soll. Dabei bezieht sie sich insbesondere auf die Planungsziele und -grundsätze des verdichteten Bauens und der haushälterischen Nutzung des Bodens gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. abis und b sowie Art. 3 Abs. 3 lit. abis des Bundesgesetzes über die - 15 -