Es kann somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer unangefochtenen Nutzung während 30 Jahren ausgegangen werden, wie sie Art. 662 ZGB für die (ausserordentliche) Ersitzung einer Liegenschaft verlangt. Eine unangefochtene Nutzung ist auch für die Verwirkung der Herstellung des rechtmässigen Zustands insofern erforderlich, als dieses (richterrechtliche) Rechtsinstitut einst in Anlehnung an die ausserordentliche Ersitzung von Grundeigentum nach Art. 662 ZGB geschaffen wurde (vgl. BGE 147 II 309, Erw. 4.1).