Hinzu kommt, dass der Darstellung der Beschwerdeführerin zufolge bereits im Jahr 1999 ein Umnutzungsgesuch (von der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft) eingereicht und vom Stadtrat Q._____ abgewiesen wurde (vgl. Vorakten, act. 55). Es kann somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer unangefochtenen Nutzung während 30 Jahren ausgegangen werden, wie sie Art. 662 ZGB für die (ausserordentliche) Ersitzung einer Liegenschaft verlangt.