Im Übrigen wäre der Anspruch auf Herstellung des rechtmässigen bzw. bewilligten Zustands selbst dann nicht verwirkt, wenn die praktisch ausschliessliche Wohnnutzung behauptungsgemäss seit 1992 stattgefunden hätte, indem der Stadtrat Q._____ spätestens im Frühjahr 2020 und damit noch vor Ablauf der 30-jährigen Verwirkungsfrist gegen die nicht bewilligte Wohnnutzung eingeschritten ist und die Beschwerdeführerin daraufhin ihr Umnutzungsgesuch vom 22. April 2020 (Vorakten, act. 52 ff.) eingereicht hat. Die seither verstrichene Zeit ist nicht an die Verwirkungsfrist anzurechnen, auch wenn im Rahmen des Umnutzungsbewilligungsverfahrens das Beschleunigungsverbot verletzt wurde (vgl. Erw.