7.2. Die objektive Beweislast für eine effektive Dauer der Wohnnutzung von bewilligten Gewerbeflächen während eines Zeitraums von über 30 Jahren liegt aufgrund des im öffentlichen Recht analog anwendbaren Beweislastverteilungsgrundsatzes in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bei der Beschwerdeführerin, die eine solche (illegale) Nutzung behauptet und daraus Rechte (Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs) ableitet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_321/2023 vom 12. Juli 2024, Erw. 3.3). Unzutreffend ist ihr Einwand, eine solche Nutzung liesse sich von ihrer Seite unmöglich beweisen.