Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz die praktisch ausschliessliche Wohnnutzung als unbewiesen erachte, weil ohne diese gar kein unrechtmässiger, wiederherzustellender Zustand bestünde. Vielmehr müsste die Vorinstanz beweisen, dass die in Frage stehenden Flächen irgendwann einmal gewerblich genutzt worden seien. Die Beschwerdeführerin, welche die Liegenschaft erst am 31. Januar 2020 erworben habe, sehe sich ausserstande, den Beweis der durchgehenden Wohnnutzung zu erbringen.