ohne weitere Untersuchungen darauf abstellen, dass sich die bewilligten 390 m2 Gewerbeflächen auf die im darin enthaltenen Plan schraffierten Flächen beziehen, mithin die westseitigen Wohneinheiten in den Gebäudeteilen R-Strasse 2–6 und die bereits als Physiotherapiepraxis, also gewerblich genutzte ostseitige Nutzungseinheit im Gebäudeteil R- Strasse 4, alle im Erdgeschoss, betreffen. Die Vorinstanz musste daher nur die Mieter der besagten drei Wohneinheiten kontaktieren und nicht sämtliche Mieter von Wohneinheiten im Mehrfamilienhaus als potenziell von der Restitutionsanordnung des Stadtrats Q._____ Betroffene in das vorliegende Verfahren einbeziehen (zur Rechtmässigkeit dieses Einbezugs