vorgängerinnen der Beschwerdeführerin bemühte, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorwarf (vgl. Vorakten, act. 117 ff.), verletzte sie ihre Mitwirkungspflichten gemäss § 23 VPRG. Infolgedessen durfte die Vorinstanz gestützt auf die Nutzungsberechnung vom 20. Juli 1992 (Vorakten, act. 66 f.) ohne weitere Untersuchungen darauf abstellen, dass sich die bewilligten 390 m2 Gewerbeflächen auf die im darin enthaltenen Plan schraffierten Flächen beziehen, mithin die westseitigen Wohneinheiten in den Gebäudeteilen R-Strasse 2–6 und die bereits als Physiotherapiepraxis, also gewerblich genutzte ostseitige Nutzungseinheit im Gebäudeteil R- Strasse 4, alle im Erdgeschoss, betreffen.