Dazu hielt die Vorinstanz in Erw. 10 des angefochtenen Entscheids zu Recht fest, dass es an der Beschwerdeführerin wäre, diejenigen Räumlichkeiten zu bezeichnen, die mit ihrem Umnutzungsgesuch von der Verpflichtung zur Wiederherstellung der bewilligten 390 m2 Gewerbeflächen befreit werden sollen (anstelle der drei im Planauszug auf S. 5 des angefochtenen Entscheids markierten und momentan als Wohnraum genutzten Nutzungseinheiten im Erdgeschoss).