6.2. Ob diese Sachverhaltsrüge begründet ist, ist unklar, weil sich der auf S. 5 des angefochtenen Entscheids abgebildete obere Planausschnitt, der aus einer Nutzungsberechnung vom 20. Juli 1992 der G._____ AG (Vorakten, act. 66 f.) entnommen ist, nicht eindeutig den am 9. Dezember 1992 bewilligten Plänen zuordnen lässt. Selbst wenn aber die Kritik der Beschwerdeführerin insoweit berechtigt wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern die konkrete unrichtige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Auswirkungen auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben soll.