Die abgebildeten Pläne hätten nicht Bestandteil der Baubewilligung von 1992 gebildet. In der betreffenden Baubewilligung seien lediglich die BGF für die Wohn- und Gewerbeanteile bestimmt worden, nicht deren Aufteilung innerhalb des Gebäudekomplexes, was auch ausserhalb der Kompetenz der Baubehörde gelegen hätte.