6. 6.1. In der Sache beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst, die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Baubewilligung vom 9. Dezember 1992 die Erlaubnis für die Realisierung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses, bestehend aus 23 Wohneinheiten und vier Mieteinheiten mit bloss gewerblicher Nutzung im Parterre beinhaltet habe. Diese Darstellung, die mit auf S. 5 des angefochtenen Entscheids abgebildeten Planausschnitten untermauert werde, sei so nicht korrekt. Die abgebildeten Pläne hätten nicht Bestandteil der Baubewilligung von 1992 gebildet.