Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus der von ihr bemängelten fehlenden Anmerkung der bewilligten anteilsmässigen Gewerbenutzung im Grundbuch etwas zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass es sich bei der Bewilligung von Mischnutzungen in einer entsprechenden Mischzone (mit oder ohne Umnutzungsverbotsauflage, welche die Verpflichtung zur bewilligungsgemässen Nutzung lediglich unterstreicht) nicht um einen Anmerkungstatbestand im Sinne von § 163 BauG handeln dürfte und die Bewilligungsbehörde im Allgemeinen keine Aufklärungspflicht über die bewilligten Nutzungen gegenüber Erwerbern einer Liegenschaft trifft,