Während der massgeblichen knapp vier Jahre von der Einreichung des Umnutzungsgesuchs im März/April 2020 bis zu dessen Abweisung im Februar 2024, in welchen Zeitraum die von ihr geltend gemachten nachteiligen Dispositionen (Abschluss von Mietverträgen für eine Wohnnutzung) fallen sollen, war die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht mehr gutgläubig, was die Zulässigkeit der Wohnnutzung anbelangt. Während der Rechtshängigkeit eines Umnutzungsgesuchs darf nicht auf die Bewilligungsfähigkeit der beantragten Umnutzung vertraut werden, möge das Verfahren noch so lange dauern und verschleppt werden. Dem ungewissen Schwebezustand hätte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsverzögerungsbe-