5.2. Dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zulässigkeit der (unter ihrer Herrschaft fortgesetzten) Wohnnutzung von Gewerbeflächen jemals gutgläubig war, ist schon deshalb zweifelhaft, weil zwischen ihrem Erwerb des Mehrfamilienhauses im Januar 2020 und der Einreichung des streitgegenständlichen Umnutzungsgesuchs im März/April 2020 gerade einmal knapp drei Monate lagen. Sie muss also entweder durch die Verkäuferschaft (anhand der Baubewilligung vom 9. Dezember 1992) über die bewilligten Nutzungen aufgeklärt oder – allenfalls kurz nach dem Erwerb der Liegenschaft – behördlicherseits darauf aufmerksam gemacht worden sein. - 11 -