Es könne der Käuferin einer dreissig Jahre alten Liegenschaft nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Rechtmässigkeit der Wohnnutzung prüfen müssen. Im Gegenteil habe sie zu Recht davon ausgehen dürfen, dass baurechtlich mit dieser Liegenschaft alles in Ordnung sei. Die Gemeinde hätte dreissig Jahre lang Zeit gehabt, für eine ordnungsgemässe Nutzung zu sorgen. Sie hätte eine etwaige Käuferschaft auch mit einer Grundbuchanmerkung auf die Rechtswidrigkeit einer allfälligen Wohnnutzung von bewilligten Gewerbeflächen hinweisen können.