Die während Jahren geduldete Nutzung dürfe heute nicht mehr beanstandet werden. Die Vorinstanz verneine einen Vertrauenstatbestand, weil die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Umnutzungsverbotsauflage für die bewilligten Gewerbeflächen in der Baubewilligung vom 9. Dezember 1992 nicht gutgläubig gewesen sein soll. Diese Feststellung sei unzutreffend. Die Beschwerdeführerin habe keine Umnutzung vorgenommen, sondern die Liegenschaft am 31. Januar 2020 mit der heutigen Nutzung erworben. Es könne der Käuferin einer dreissig Jahre alten Liegenschaft nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Rechtmässigkeit der Wohnnutzung prüfen müssen.