5. 5.1. Die Beschwerdeführerin stört sich in prozessualer Hinsicht schliesslich daran, dass die Behandlung ihres im März/April 2020 eingereichten Umnutzungsgesuchs beinahe vier Jahre in Anspruch nahm. Ein ordnungsgemäss durchgeführtes Baubewilligungsverfahren werde in zwei bis drei Monaten durchgeführt und erledigt. In diesen vier Jahren behördlicher Untätigkeit und Duldung sei ein dahingehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dass die aktuelle Wohnnutzung bewilligt sei und akzeptiert werde. Im Vertrauen darauf habe die Beschwerdeführerin entsprechende Mietverträge abgeschlossen. Die während Jahren geduldete Nutzung dürfe heute nicht mehr beanstandet werden.