Vollständig fehl geht die Kritik, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht selbst verletzt, indem sie sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass das Erfordernis des verdichteten Bauens der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die von ihr beantragte Umnutzung von Gewerbeflächen in Wohnraum verleihe. Mit diesem Argument hat sich die Vorinstanz in Erw. 8.2 des angefochtenen Entscheids sehr wohl befasst.