_ auseinandergesetzt und befunden, auf einzelne Punkte sei die Vorinstanz nicht oder ungenügend eingegangen und habe dadurch eine Gehörsverletzung begangen, die allerdings nur leicht wiege. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig wie die Haltung der Vorinstanz, dass die von ihr festgestellte Verletzung der Begründungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren (mit umfassender Überprüfung der Sach- und Rechtslage) geheilt werden konnte und "nur" aber immerhin eine Berücksichtigung bei der Verlegung der Prozess- - 10 - kosten, nicht jedoch eine Aufhebung des Stadtratsentscheids (aus formellen Gründen) rechtfertige.