Die Vorinstanz hat sich in Erw. 3.3 des angefochtenen Entscheids hinreichend mit der von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung der Begründungspflicht durch den Stadtrat Q._____ auseinandergesetzt und befunden, auf einzelne Punkte sei die Vorinstanz nicht oder ungenügend eingegangen und habe dadurch eine Gehörsverletzung begangen, die allerdings nur leicht wiege.