Die Frage nach genügenden Erschliessungsanlagen (Stichwort: Mehrverkehr) und einem genügenden Parkplatzangebot für eine anteilsmässige gewerbliche Nutzung der Liegenschaft stellt sich hier nicht, nachdem die Gewerbeflächen einst mit der bestehenden Erschliessung und dem bestehenden Parkplatzangebot bewilligt wurden. Und auch dies beschlägt eine Rechtsfrage, zu deren Klärung eine Befragung der Anwohner oder Bewohner der Liegenschaft ebenso wenig beitragen kann wie ein Augenschein.